Art. 68 Art und Registereintragung
Art. 68 Art und Registereintragung
1 Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a.1private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 (VAG) unterstehen;b.öffentliche Unfallversicherungskassen;c.3Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung.
2 Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit5 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.6
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).
2 SR 961.01
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).
4 SR 832.10
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).
Stand am 13. Juni 2006
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