Art. 751 Wahlrecht der öffentlichen Verwa

Art. 751 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.


2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.



1 Siehe auch Art. 3 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).


Stand am 13. Juni 2006

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