Art. 90 Finanzierungsverfahren
Art. 90 Finanzierungsverfahren
1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.
2 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.
3 Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.
4 Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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