Art. 44 Berechnungsgrundlagen

Art. 44 Berechnungsgrundlagen

1 Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.1


2 Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1290).


Stand am 5. Dezember 2006

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