Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren
Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren
1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a.ausländischem Militärdienst;b.Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
2 Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a.Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;b.Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;c.Teilnahme an Unruhen.Stand am 5. Dezember 2006
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