Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers
Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.
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