Art. 66 Nachzahlung
Art. 66 Nachzahlung
Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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