Art. 69a

Art. 69a

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:


a.Kalendarium der Behandlungen;b.erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;c.Diagnose.

2 Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.


3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.1



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255).


Stand am 5. Dezember 2006

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