Art. 109 Rechnungsführung
Art. 109 Rechnungsführung
1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
a.eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;b.eine Übersicht über die Rückstellungen;c.ein Jahresbericht.
2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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