Art. 110 Rückstellungen
Art. 110 Rückstellungen
Zur Deckung von Aufwendungen für kurzfristige Versicherungsleistungen aus bereits eingetretenen Unfällen sind Rückstellungen vorzunehmen. Das Bundesamt kann Richtlinien über den Umfang der Rückstellungen aufstellen; für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht diese Befugnis dem Bundesamt für Privatversicherungswesen zu.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.