Art. 1121 Wechsel des Versicherers
Art. 1121 Wechsel des Versicherers
1 Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.
2 Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der SUVA eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 5. Dezember 2006
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