Art. 1321 Beschwerde durch das Bundesamt

Art. 1321 Beschwerde durch das Bundesamt

1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.


2 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.



1 Fassung gemäss Ziff. II 97 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


Stand am 5. Dezember 2006

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