Art. 136 Begründung des Versicherungsverhältnisses

Art. 136 Begründung des Versicherungsverhältnisses

Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.

Stand am 5. Dezember 2006

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