Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.
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