Art. 19a1 Beiträge an Sozialversic

Art. 19a1 Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:


a.an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;b.an die Invalidenversicherung;c.an die Erwerbsersatzordnung;d.gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.2

1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19523 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.4


2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
3 SR 836.1
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).


Stand am 13. Juni 2006

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