Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

(Art. 18 und 19 EOG)


1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.


2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.



1 SR 831.111


Stand am 17. Oktober 2006

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