Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland
Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland
(Art. 18 und 19 EOG)
1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.
2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.
1 SR 831.111
Stand am 17. Oktober 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.