Art. 23 Beginn des Anspruchs

Art. 23 Beginn des Anspruchs

(Art. 16c EOG)


Der Anspruch auf Entschädigung entsteht:


a.wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oderb.wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.Stand am 17. Oktober 2006

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