Art. 23 Beginn des Anspruchs
Art. 23 Beginn des Anspruchs
(Art. 16c EOG)
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht:
a.wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oderb.wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.Stand am 17. Oktober 2006
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