Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

(Art. 19a EOG)


1 Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.


2 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.


3 Artikel 19 AHVV1 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht anwendbar.



1 SR 831.101


Stand am 17. Oktober 2006

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