A. Betreibungs- und Konkurskreise1

Art. 1

A. Betreibungs- und Konkurskreise1


1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.


2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.


3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.



1 Durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 wurden sämtliche Art. mit Randtiteln versehen (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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