P. Bekanntmachung der kantonalen Organisation

Art. 281

P. Bekanntmachung der kantonalen Organisation


1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.


2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.



1 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).


Stand am 1. Juli 2007

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