B. Betreibungs- und Konkursämter

Art. 21

B. Betreibungs- und Konkursämter


1. Organisation


1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.


2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.


3 Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.


4 Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.


5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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