A. Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten

Art. 38

A. Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten


1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.


2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.


3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.

Stand am 1. Juli 2007

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