2. Forderungen der Pfandleihanstalten
Art. 451
2. Forderungen der Pfandleihanstalten
Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches2.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 SR 210
Stand am 1. Juli 2007
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