G. Betreibung auf Pfandverwertung und Wechselbetreibung
Art. 87
G. Betreibung auf Pfandverwertung und Wechselbetreibung
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178–189.
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