4. Weiterziehung

Art. 1741

4. Weiterziehung


1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.


2 Das obere Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:


1.die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;2.der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder3.der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3 Erkennt das obere Gericht dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu, so trifft es die notwendigen vorsorglichen Anordnungen zum Schutz der Gläubiger (Art. 170).



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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