C. Bedingte Forderungen

Art. 2101

C. Bedingte Forderungen


1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.


2 Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 des Obligationenrechts2.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 SR 220


Stand am 1. Juli 2007

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