G. Erklärung des Schuldners zum Inventar

Art. 228

G. Erklärung des Schuldners zum Inventar


1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.


2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.

Stand am 1. Juli 2007

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