A. Prüfung der eingegebenen Forderungen
Art. 244
A. Prüfung der eingegebenen Forderungen
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
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