5. Verspätete Konkurseingaben

Art. 251

5. Verspätete Konkurseingaben


1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.


2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.


3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.


4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.


5 Der Artikel 250 ist anwendbar.

Stand am 1. Juli 2007

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