D. Verteilung

Art. 264

D. Verteilung


1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.


2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.


3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.

Stand am 1. Juli 2007

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