2. Ladung. Entscheid und Weiterziehung

Art. 294

2. Ladung. Entscheid und Weiterziehung


1 Liegt ein Gesuch um Nachlassstundung vor oder werden provisorische Massnahmen angeordnet, so lädt der Nachlassrichter den Schuldner und den antragstellenden Gläubiger unverzüglich zur Verhandlung vor. Er kann auch andere Gläubiger anhören oder vom Schuldner die Vorlage einer detaillierten Bilanz und einer Betriebsrechnung oder entsprechender Unterlagen sowie das Verzeichnis seiner Bücher verlangen.


2 Sobald der Nachlassrichter im Besitz der notwendigen Unterlagen ist, entscheidet er möglichst rasch über die Bewilligung der Nachlassstundung; er berücksichtigt dabei namentlich die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und die Aussichten auf einen Nachlassvertrag.


3 Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, können der Schuldner und der gesuchstellende Gläubiger den Entscheid binnen zehn Tagen nach der Eröffnung an das obere Nachlassgericht weiterziehen.


4 Soweit der Entscheid die Ernennung des Sachwalters betrifft, kann ihn auch jeder andere Gläubiger weiterziehen.

Stand am 1. Juli 2007

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