4. Öffentliche Bekanntmachung

Art. 296

4. Öffentliche Bekanntmachung


Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.1



1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung des Konkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4033 4034; BBl 2003 6501 6509).


Stand am 1. Juli 2007

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