B. Wirkungen der Stundung
Art. 297
B. Wirkungen der Stundung
1. Auf die Rechte der Gläubiger
1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still. Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
2 Auch während der Stundung sind folgende Betreibungen zulässig:
1.die Betreibung auf Pfändung für die Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4);2.die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
3 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
4 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213–214a. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bekanntmachung der Stundung, gegebenenfalls des vorausgegangenen Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 und 903 des Obligationenrechts1.
1 SR 220
Stand am 1. Juli 2007
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