3. Einberufung der Gläubigerversammlung

Art. 301

3. Einberufung der Gläubigerversammlung


1 Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubigerversammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen.


2 Artikel 300 Absatz 1 Satz 2 ist anwendbar.

Stand am 1. Juli 2007

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