F. Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht
Art. 304
F. Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht
1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassrichter alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2 Der Nachlassrichter trifft beförderlich seinen Entscheid.
3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
Stand am 1. Juli 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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