D. Widerruf des Nachlassvertrages
Art. 313
D. Widerruf des Nachlassvertrages
1 Jeder Gläubiger kann beim Nachlassrichter den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen (Art. 20, 28, 29 OR1).
2 Die Artikel 307–309 finden sinngemässe Anwendung.
1 SR 220
Stand am 1. Juli 2007
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