Art. 27

Art. 27

1 Die Wehrpflichtigen müssen dem Sektionschef die Daten melden, die für das militärische Kontrollwesen benötigt werden, insbesondere:


a.die Wohnadresse und deren Änderung;b.die Änderung der Personalien;c.den Beruf und dessen Änderung.

2 Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.

Stand am 1. Mai 2007

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