Art. 48 Ausbildung und Einsatz der Truppen
Art. 481 Ausbildung und Einsatz der Truppen
1 Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.
2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
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