Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals

Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals

1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.


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3 Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienstrechts, jener des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung vertraglich geregelt.



1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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