Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
2 ...1
3 Die Militärbehörden sind ermächtigt, für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin bei Bedarf polizeiliche Führungsberichte einzuholen.
4 Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.