Art. 106 Beschaffung des Materials

Art. 106 Beschaffung des Materials

1 Der Bund beschafft die persönliche Bewaffnung, das Ordonnanzschuhwerk, das Korps- und das übrige Armeematerial. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen weitere Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die vom Bund zu beschaffen sind.


2 Die Kantone beschaffen die übrigen Gegenstände der persönlichen Ausrüstung und liefern sie dem Bund ab.1 Der Bundesrat erlässt dafür Vorschriften.


3 Der Bundesrat bestimmt die Entschädigung, die der Bund den Kantonen für die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung leistet.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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