Art. 133 Schiessanlagen

Art. 133 Schiessanlagen

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.


2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG1 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.


3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.



1 SR 711


Stand am 1. Mai 2007

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