Art. 148a Bearbeitung medizinischer Daten von Zivilpersonen
Art. 148a1 Bearbeitung medizinischer Daten von Zivilpersonen
1 Der Bund kann von Zivilpersonen, die durch die Truppe betreut werden, die notwendigen medizinischen Daten beschaffen.
2 Die Daten werden bei den betroffenen Personen, ihren gesetzlichen Vertretern und den sie betreuenden Ärzten beschafft.
3 Sie dürfen nicht im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet werden und sind nach Abschluss der Betreuung zu vernichten.
1 Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
Stand am 1. Mai 2007
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