Verhältnis zum kantonalen Recht
Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht
Was dieses Gesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, darf von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichartigen Steuer unterstellt werden (Art. 134 BV). Billettsteuern und Handänderungssteuern gelten nicht als gleichartig.
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