Indexierung
Art. 4 Indexierung
Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 9, 21, 23–25, 27, 28, 38 und 59 genannten Frankenbeträge,
sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
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