Ort des Eigenverbrauchs

Art. 15 Ort des Eigenverbrauchs

Als Ort des Eigenverbrauchs gilt:

a.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 der Ort, an dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt seiner Entnahme befindet;
b.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 2 der Ort, an dem das Bauwerk gelegen ist;
c.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 3 der Ort, an dem der Gegenstand oder die Dienstleistung den steuerbaren Unternehmensbereich verlässt.

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu