Behörde

Art. 82 Behörde

1 Die Steuer auf der Einfuhr wird durch die Eidgenössische Zollverwaltung erhoben. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen und Entscheide.

2 Die Organe der Eidgenössischen Zollverwaltung sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 54 und 55 sowie 57–61 gelten sinngemäss. Erhebungen bei steuerpflichtigen Personen können im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung dieser übertragen werden.

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