Erlasse (Teilerlasse) bei Einfuhr von Gegenstände

Art. 84 Erlass
a. ein endgültig oder provisorisch zur Einfuhr verzollter, aber noch unter amt
licher Kontrolle stehender oder in einem eidgenössischen Niederlagshaus
eingelagerter Gegenstand durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche
Verfügung ganz oder teilweise vernichtet oder über die Grenze zurückge
wiesen wird;
b. ein mit Geleitschein oder Freipass abgefertigter Gegenstand während der
Gültigkeitsdauer des Zollausweises durch Unfall, Zufall, höhere Gewalt oder
auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsa
che zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung der Schweizeri
schen Bundesbahnen, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebe
hörde einwandfrei nachgewiesen wird;
c. eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuer
pflichtige Person unbillig belasten würde;
d. der mit der Verzollung Beauftragte (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen
Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Im
porteur im Zeitpunkt der Verzollung bei der Eidgenössischen Steuerver
waltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war. Von
der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs ist dann auszugehen, wenn die For
derung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint.

2 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. Die Frist für die Einreichung von Steuererlassgesuchen beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung, bei Zwischenabfertigungen seit Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Abfertigung.

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