Steuergefährdung

Art. 86 Steuergefährdung

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit einer Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.
sich gesetzeswidrig nicht als steuerpflichtige Person anmeldet;
b.
trotz Mahnung der Pflicht zur Einreichung der Steuerabrechnung oder zur Erteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte nicht nachkommt;
c.
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;

d.26
in einer Steuerabrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder Abzug von Steuern oder als auskunftspflichtige Drittperson unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
e.
durch Angabe einer Registernummer den Anschein erweckt, er sei im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen;
f.
die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; oder
g.
für die Steuererhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert.

26Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

2 Eine Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils kann ausgesprochen werden, sofern dies einen höheren Betrag ergibt.

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