Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
Art. 88 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197428 ist anwendbar.
2 Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, bei der Einfuhrsteuer der Eidgenössischen Zollverwaltung.
3 Die Regelung der Zuständigkeiten nach Absatz 2 gilt auch für die Verfolgung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Strafgesetzbuches29).
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